Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Bewilligungspflicht a) bewilligungspflichtige Veranstaltungen[[1]](#articletitle_text_fn_260757_2_1_c)
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Bewilligungspflicht a) bewilligungspflichtige Veranstaltungen[[1]](#articletitle_text_fn_260757_2_1_c)
1. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind
a)* sportliche Veranstaltungen mit insgesamt mehr als
1.* 150 Teilnehmenden in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli;
2.* 300 Teilnehmenden in der übrigen Zeit;
b)* Hundeveranstaltungen mit insgesamt mehr als 30 Hunden;
c)* ...
d)* meldepflichtige Veranstaltungen in Waldreservaten, Naturschutzgebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung oder Kerngebieten nach kantonalem Richtplan oder kommunaler Schutzverordnung;
e)* ...
f)* Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen mit insgesamt mehr als 300 Teilnehmenden;
g)* Kriegs- und Kampfspiele;
h)* mehrtägige Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmenden je Tag.
2. Veranstaltungen mit insgesamt mehr als 600 Teilnehmenden sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.