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Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Bewilligungspflicht a) bewilligungspflichtige Veranstaltungen[[1]](#articletitle_text_fn_260757_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 4. Veranstaltungen
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Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Bewilligungspflicht a) bewilligungspflichtige Veranstaltungen[[1]](#articletitle_text_fn_260757_2_1_c)

1. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind

a)* sportliche Veranstaltungen mit insgesamt mehr als

1.* 150 Teilnehmenden in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli;

2.* 300 Teilnehmenden in der übrigen Zeit;

b)* Hundeveranstaltungen mit insgesamt mehr als 30 Hunden;

c)* ...

d)* meldepflichtige Veranstaltungen in Waldreservaten, Naturschutzgebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung oder Kerngebieten nach kantonalem Richtplan oder kommunaler Schutzverordnung;

e)* ...

f)* Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen mit insgesamt mehr als 300 Teilnehmenden;

g)* Kriegs- und Kampfspiele;

h)* mehrtägige Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmenden je Tag.

2. Veranstaltungen mit insgesamt mehr als 600 Teilnehmenden sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.

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