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651.11 CH-SG

Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Verfahren und Zuständigkeit

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 4. Veranstaltungen
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Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Verfahren und Zuständigkeit

1. Die Meldung erfolgt schriftlich und rechtzeitig an die politische Gemeinde, auf deren Gebiet der infrastrukturelle Schwerpunkt der Veranstaltung liegt.

2. Sie enthält insbesondere Angaben über die Art, den genauen Ort, die Zeit und die Dauer der Veranstaltung, die voraussichtliche Teilnehmerzahl sowie die erforderliche Infrastruktur.

3. Die zuständige politische Gemeinde prüft die Auswirkungen der gemeldeten Veranstaltung unter Beizug der Waldregion und der kantonalen Wildhut und schliesst das Verfahren innert Monatsfrist ab mit der schriftlichen Mitteilung, dass

a)* der Durchführung der Veranstaltung nichts entgegensteht;

b)* eine einvernehmliche Regelung über die wald- und lebensraumverträgliche Durchführung der Veranstaltung ausgearbeitet wird;

c)* die Veranstaltung bewilligungspflichtig ist und die Eingabe dem Kantonsforstamt weitergeleitet wird.

4. Kommt keine einvernehmliche Regelung nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung zustande, verfügt die zuständige politische Gemeinde Einschränkungen[23].

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