Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.11 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Vollzug

I. Allgemeines - 1. Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Vollzug

1. Das Kantonsforstamt vollzieht die eidgenössische und die kantonale Waldgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

← Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung Aufsicht Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →