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Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Meldepflicht a) meldepflichtige Veranstaltungen[[1]](#articletitle_text_fn_260755_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 4. Veranstaltungen
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Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Meldepflicht a) meldepflichtige Veranstaltungen[[1]](#articletitle_text_fn_260755_2_1_c)

1. Meldepflichtige Veranstaltungen sind

a)* sportliche Veranstaltungen mit insgesamt mehr als

1.* 50 Teilnehmenden in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli;

2.* 100 Teilnehmenden in der übrigen Zeit;

b)* Hundeveranstaltungen mit insgesamt mehr als 10 Hunden;

c)* ...

d) Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen;

e)* ...

f)* mehrtägige Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden je Tag.

2. Veranstaltungen mit insgesamt mehr als 200 Teilnehmenden sind in jedem Fall meldepflichtig.

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