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651.11 CH-SG

Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Signalisation[[1]](#articletitle_text_fn_260754_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 3. Betreten und Befahren des Waldes
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Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Signalisation[[1]](#articletitle_text_fn_260754_2_1_c)

1. Für Verbote nach Art. [15](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/651.1/de/art15.) Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998[[21]](#paragraphtext_content_fn_458515_2_21_c) ordnet das Kantonsforstamt nach Anhörung des Polizeikommandos eine entsprechende Signalisation und allenfalls weitere Massnahmen an.

2. Um dem Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen Nachachtung zu verschaffen, ordnet die politische Gemeinde nach Anhörung des Polizeikommandos eine entsprechende Signalisation und allenfalls weitere Massnahmen an.

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