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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Reiten und Radfahren[[1]](#articletitle_text_fn_260752_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 3. Betreten und Befahren des Waldes
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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Reiten und Radfahren[[1]](#articletitle_text_fn_260752_2_1_c)

1. Im Wald sind Reiten und Radfahren auf öffentlichen Strassen und Wegen erlaubt. Vorbehalten sind Einschränkungen, die sich aus der Umsetzung des Waldentwicklungsplans sowie von Reit- und Radwegkonzepten oder aus übergeordnetem Recht ergeben.

2. Auf privaten Strassen und Wegen sind Radfahren und Reiten erlaubt, soweit der Waldentwicklungsplan oder entsprechende Rad- und Reitwegkonzepte dies vorsehen. Solange diese Grundlagen fehlen, sind Radfahren und Reiten auf privaten Strassen und Wegen zulässig, wenn sie mehr als zwei Meter breit sind.

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