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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Kaution[[1]](#articletitle_text_fn_260749_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 1. Rodung
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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Kaution[[1]](#articletitle_text_fn_260749_2_1_c)

1. Zur Sicherstellung des Realersatzes wird in der Regel eine Kaution erhoben. Ausgenommen sind Bund und Kanton sowie die politischen Gemeinden.

2. Die Kaution kann als Bareinlage oder als Garantieerklärung einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft hinterlegt werden.

3. Die Bareinlage wird nach der Sicherstellung des Realersatzes samt Zinsen zurückerstattet.

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