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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Aufsicht

I. Allgemeines - 1. Zuständigkeit
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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Aufsicht

1. Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Waldgesetzgebung aus.

Aufsicht Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung →

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