651.1
CH-SG
Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Waldfeststellung im Einzelfall
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 1. Rodung und Waldfeststellung
Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Waldfeststellung im Einzelfall
1. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons stellt auf begründetes Gesuch hin oder in strittigen Fällen fest, ob eine Fläche Wald ist.