Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.1 CH-SG

Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Waldfeststellung im Einzelfall

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 1. Rodung und Waldfeststellung
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Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Waldfeststellung im Einzelfall

1. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons stellt auf begründetes Gesuch hin oder in strittigen Fällen fest, ob eine Fläche Wald ist.

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