651.1
CH-SG
Art. 4bis Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - 2. Übertragung
Ibis. Organisation
Art. 4bis Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · 2. Übertragung
1. Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung einem Forstbetrieb übertragen, wenn
a) dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern ist;
b) die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet ist.
2. Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch Verordnung.