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651.1 CH-SG

Art. 4bis Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - 2. Übertragung

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Art. 4bis Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · 2. Übertragung

1. Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung einem Forstbetrieb übertragen, wenn

a) dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern ist;

b) die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet ist.

2. Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch Verordnung.

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