Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.1 CH-SG

Art. 49 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - c) Forstreservefond

V. Schlussbestimmungen
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Art. 49 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · c) Forstreservefond

1. Der Staat und die Gemeinden mit Steuerhoheit lösen ihre Forstreservefonde bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf.

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