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651.1 CH-SG

Art. 48 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Waldbaufond

V. Schlussbestimmungen
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Art. 48 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Waldbaufond

1. Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.

2. Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnahmen zugeführt.

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