651.1
CH-SG
Art. 48 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Waldbaufond
V. Schlussbestimmungen
Art. 48 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Waldbaufond
1. Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.
2. Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnahmen zugeführt.