651.1
CH-SG
Art. 47 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Übergangsbestimmungen a) nachteilige Nutzungen
V. Schlussbestimmungen
Art. 47 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Übergangsbestimmungen a) nachteilige Nutzungen
1. Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden können, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst.