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651.1 CH-SG

Art. 47 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Übergangsbestimmungen a) nachteilige Nutzungen

V. Schlussbestimmungen
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Art. 47 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Übergangsbestimmungen a) nachteilige Nutzungen

1. Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden können, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst.

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