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651.1 CH-SG

Art. 46 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Aufhebung bisherigen Rechts

V. Schlussbestimmungen
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Art. 46 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Forstgesetz vom 1. Dezember 1970 wird aufgehoben.

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