Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.1 CH-SG

Art. 41 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Ergänzendes Recht

V. Schlussbestimmungen
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Art. 41 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Ergänzendes Recht

1. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere

a) Forstreserve;

b) Gefahrenkarten und Gefahrenkataster;

c) Bewirtschaftung;

d) Information über den Wald;

f) Schutzverordnungen;

g) Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald.

2. Die Regierung kann im Rahmen des Vollzugs der Waldgesetzgebung Vereinbarungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen.

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