651.1
CH-SG
Art. 40 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_218100_2_1_c)
V. Schlussbestimmungen
Art. 40 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_218100_2_1_c)
1. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen Befugnisse
a) Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen Personalien;
b) Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel sowie gefällten Holzes bis zum Eintreffen der Polizei;
c) Kontrollieren von Behältnissen.
2. Sie weist sich bei Amtshandlungen aus.
3. Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an.