Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.1 CH-SG

Art. 40 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_218100_2_1_c)

V. Schlussbestimmungen
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Art. 40 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_218100_2_1_c)

1. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen Befugnisse

a) Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen Personalien;

b) Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel sowie gefällten Holzes bis zum Eintreffen der Polizei;

c) Kontrollieren von Behältnissen.

2. Sie weist sich bei Amtshandlungen aus.

3. Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an.

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