651.1
CH-SG
Art. 39 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Strafbestimmung
V. Schlussbestimmungen
Art. 39 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Strafbestimmung
1. Mit Busse bis Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung erstellt, zweckentfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen missachtet;
b) im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen ausübt;
c) ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt;
d)* Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen missachtet, Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen und Auflagen verletzt;
e)* Holzerntearbeiten im Auftrag ohne minimale Ausbildung ausführt.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
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