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651.1 CH-SG

Art. 39 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Strafbestimmung

V. Schlussbestimmungen
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Art. 39 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung erstellt, zweckentfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen missachtet;

b) im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen ausübt;

c) ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt;

d)* Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen missachtet, Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen und Auflagen verletzt;

e)* Holzerntearbeiten im Auftrag ohne minimale Ausbildung ausführt.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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