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651.1 CH-SG

Art. 38 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Forstreserve

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 38 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Forstreserve

1. Der öffentliche Waldeigentümer mit Betriebsplanung unterhält eine Forstreserve. Davon ausgenommen sind Kanton und Gemeinden mit Steuerhoheit.

2. Er legt Erträge, die sich aus Verminderungen des Waldvermögens ableiten, in die Forstreserve ein. Aufwendungen für die Erhöhung des Waldvermögens berechtigen zu Entnahmen.

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