651.1
CH-SG
Art. 37 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Spezialfinanzierung
IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Art. 37 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Spezialfinanzierung
1. Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden.
2. Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge an Walderhaltungsmassnahmen verwendet.