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651.1 CH-SG

Art. 37 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Spezialfinanzierung

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 37 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Spezialfinanzierung

1. Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden.

2. Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge an Walderhaltungsmassnahmen verwendet.

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