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651.1 CH-SG

Art. 36 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Investitionskredite

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 36 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Investitionskredite

1. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann für die vom Bund zur Verfügung gestellten Investitionskredite Sicherheiten verlangen.

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