651.1
CH-SG
Art. 35 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Kostentragung durch Dritte[[1]](#articletitle_text_fn_218095_2_1_c)
IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Art. 35 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Kostentragung durch Dritte[[1]](#articletitle_text_fn_218095_2_1_c)
1. Für angeordnete forstliche Massnahmen können die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der politischen Gemeinde oder Dritten überbunden werden, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen.