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651.1 CH-SG

Art. 35 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Kostentragung durch Dritte[[1]](#articletitle_text_fn_218095_2_1_c)

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 35 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Kostentragung durch Dritte[[1]](#articletitle_text_fn_218095_2_1_c)

1. Für angeordnete forstliche Massnahmen können die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der politischen Gemeinde oder Dritten überbunden werden, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen.

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