651.1
CH-SG
Art. 34 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - c) Kostenschlüssel[[1]](#articletitle_text_fn_218090_2_1_c)
IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Art. 34 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · c) Kostenschlüssel[[1]](#articletitle_text_fn_218090_2_1_c)
1. Die politischen Gemeinden leisten ihren Kostenanteil nach Waldfläche und Einwohnerzahl. Waldfläche und Einwohnerzahl werden gleich gewichtet.
2. Die Waldeigentümer leisten ihren Kostenanteil nach dem Ertragswert ihres Waldes.