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651.1 CH-SG

Art. 34 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - c) Kostenschlüssel[[1]](#articletitle_text_fn_218090_2_1_c)

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 34 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · c) Kostenschlüssel[[1]](#articletitle_text_fn_218090_2_1_c)

1. Die politischen Gemeinden leisten ihren Kostenanteil nach Waldfläche und Einwohnerzahl. Waldfläche und Einwohnerzahl werden gleich gewichtet.

2. Die Waldeigentümer leisten ihren Kostenanteil nach dem Ertragswert ihres Waldes.

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