Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.1 CH-SG

Art. 31 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Rückerstattung

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 31 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Rückerstattung

1. Die über den Kantonsbeitrag verfügende Behörde fordert diesen ganz oder teilweise zurück, wenn

a) unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden;

b) unterstützte Werke ihrem Zweck entfremdet oder nicht ordnungsgemäss unterhalten werden;

c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Leistung von Kantonsbeiträgen missachtet werden.

2. Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht können im Grundbuch angemerkt werden. Die Rückerstattungspflicht erlischt 30 Jahre nach Abnahme der Schlussabrechnung.

3. Die Verpflichtung zum Schadenersatz und zum ordnungsgemässen Unterhalt bleiben vorbehalten.

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