651.1
CH-SG
Art. 31 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Rückerstattung
IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Art. 31 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Rückerstattung
1. Die über den Kantonsbeitrag verfügende Behörde fordert diesen ganz oder teilweise zurück, wenn
a) unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden;
b) unterstützte Werke ihrem Zweck entfremdet oder nicht ordnungsgemäss unterhalten werden;
c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Leistung von Kantonsbeiträgen missachtet werden.
2. Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht können im Grundbuch angemerkt werden. Die Rückerstattungspflicht erlischt 30 Jahre nach Abnahme der Schlussabrechnung.
3. Die Verpflichtung zum Schadenersatz und zum ordnungsgemässen Unterhalt bleiben vorbehalten.