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651.1 CH-SG

Art. 30 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Kantonsbeiträge a) Ausrichtung 1. Allgemein

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 30 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Kantonsbeiträge a) Ausrichtung 1. Allgemein

1. Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite und unter den Voraussetzungen nach Art. 35 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 Beiträge an Massnahmen

a) zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes;

b)* zur Förderung der Waldbiodiversität;

c) zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren;

d)* zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen, insbesondere durch forstliche Seilkrananlagen, durch die Anpassung oder Wiederinstandstellung forstlicher Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen sowie durch die Optimierung forstlicher Strukturen und Prozesse;

e)* zur Entwicklung und Erhaltung stabiler sowie dem Klima angepasster Wälder;

f)* zur Verhütung und Behebung von Schäden am Wald, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden.

2. Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren Grundlagen.

3. Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen unterstützen

1.* forstliche Beratungs-, Versuchs- sowie Fort- und Weiterbildungstätigkeit;

2.* Massnahmen für Werbung und Förderung der Nutzung, des Absatzes und der Verwendung einheimischen Holzes;

3.* Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden im Wald.

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