651.1
CH-SG
Art. 29 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Förderung der Holzverwendung
IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Art. 29 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Förderung der Holzverwendung
1. Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes.
2. Kanton und Gemeinden prüfen bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener und subventionierter Bauten und Anlagen die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz.