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651.1 CH-SG

Art. 28 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Ausbildung

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 28 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Ausbildung

1. Der Kanton beteiligt sich am Betrieb einer interkantonalen Försterschule oder gewährleistet die Ausbildung der Förster anderweitig.

2. Er fördert und unterstützt die Ausbildung der Forstwarte durch die Organisation der Forstwartlehre sowie die Weiterbildung der Forstleute und Waldarbeiter durch Fachkurse.

3. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erlässt Richtlinien über die Ausbildung der Waldarbeiter für die Ausübung von Holzerntearbeiten im Auftrag.

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