651.1
CH-SG
Art. 27 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Waldverjüngung und Wildschäden
III. Pflege und Nutzung des Waldes - 2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald
Art. 27 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Waldverjüngung und Wildschäden
1. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erhebt periodisch die Waldverjüngungssituation und die Wildschadensituation und erarbeitet in Zusammenarbeit mit der für die Jagd zuständigen Stelle des Kantons Konzepte zur Verhütung von Wildschäden.