651.1
CH-SG
Art. 25 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Forstliches Vermehrungsgut[[1]](#articletitle_text_fn_218079_2_1_c)
III. Pflege und Nutzung des Waldes - 1. Bewirtschaftung des Waldes
Art. 25 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Forstliches Vermehrungsgut[[1]](#articletitle_text_fn_218079_2_1_c)
1. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons führt einen Samenerntekataster. Dieser bezeichnet die Waldbestände, die sich zur Samenernte eignen.
2. Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für gewerbliche Zwecke darf nur in den dafür bezeichneten Beständen erfolgen.
3. Sie bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers und der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons.