651.1
CH-SG
Art. 23 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Waldreservate
III. Pflege und Nutzung des Waldes - 1. Bewirtschaftung des Waldes
Art. 23 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Waldreservate
1. Zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete, zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung können Waldreservate ausgeschieden werden.
2. Das für den Wald zuständige Departement trifft die zum dauernden Schutz des Waldreservats erforderlichen Massnahmen durch Vereinbarung mit dem Waldeigentümer, nötigenfalls durch Verfügung.
3. Es kann die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.