651.1
CH-SG
Art. 21 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Verfahren
III. Pflege und Nutzung des Waldes - 1. Bewirtschaftung des Waldes
Art. 21 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Verfahren
1. Das für den Wald zuständige Departement erlässt den Waldentwicklungsplan.
2. Der Planentwurf wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Während der Auflagefrist können Einwendungen erhoben und Vorschläge eingereicht werden.