Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.1 CH-SG

Art. 18 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Bewilligung

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 4. Veranstaltungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Bewilligung

1. Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die politische Gemeinde wird angehört.

3. Die Regierung regelt durch Verordnung

a) was als grosse Veranstaltung gilt;

b) Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.

← Art. 17 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung Begriff des Waldes Art. 19 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →