651.1
CH-SG
Art. 18 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Bewilligung
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 4. Veranstaltungen
Art. 18 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Bewilligung
1. Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die politische Gemeinde wird angehört.
3. Die Regierung regelt durch Verordnung
a) was als grosse Veranstaltung gilt;
b) Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.