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651.1 CH-SG

Art. 13 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Bauliche Vorhaben im Wald

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 2. Wald und Raumplanung
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Art. 13 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Bauliche Vorhaben im Wald

1. Die baurechtliche Bewilligung für Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Zustimmung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Bedingungen und Auflagen der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons werden in die Bewilligung aufgenommen.

2. Bauliche Vorhaben im Wald, für die keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, bedürfen einer forstrechtlichen Bewilligung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung kann durch Verordnung geringfügige Vorhaben von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-3256/2023 (art. 13 LAAF)
Taxpayer Appeal Partially Granted: Exclusion of 2021-2022 Tax Information Ordered
Regulates the measures of constraint that may be imposed by the Federal Tax Administration.