651.1
CH-SG
Art. 12 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - c) Einsprache
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 1. Rodung und Waldfeststellung
Art. 12 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · c) Einsprache
1. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Einsprache gegen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen erheben.