Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.1 CH-SG

Art. 12 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - c) Einsprache

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 1. Rodung und Waldfeststellung
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Art. 12 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · c) Einsprache

1. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Einsprache gegen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen erheben.

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