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651.1 CH-SG

Art. 10 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Waldfeststellung bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen a) Einleitung des Verfahrens

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 1. Rodung und Waldfeststellung
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Art. 10 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Waldfeststellung bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen a) Einleitung des Verfahrens

1. Die politische Gemeinde teilt der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons mit, dass ein Nutzungsplan erstellt oder revidiert werden soll.

2. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons nimmt in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Bereichen die Waldfeststellung vor, soweit Wald und Bauzone nicht bereits rechtskräftig abgegrenzt sind.

3. Die politische Gemeinde trägt die Wald- und Stockgrenzen in den Nutzungsplänen und den zugehörigen Detailplänen ein. Sie kann gesonderte Waldgrenzenpläne erstellen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

A-2527/2022 (Art. 10 al. 3 LAAF)
France v. Switzerland: Tax Information Exchange and Bank Secrecy
Cited to define the obligation of information holders to provide all relevant information in their possession or control.
A-2327/2017 (Art. 10 al. 1 LAAF)
France v. Switzerland: Banking Information Disclosure for Tax Investigation
Cited in conjunction with the LTAF to establish the court's jurisdiction over administrative assistance in tax matters.
A-6895/2017 (Art. 10 StAhiG)
Swiss Court Denies Tax Information Request Due to Lack of Direct Legal Relationship
Cited in conjunction with Art. 8 Abs. 1 StAhiG as the legal basis for the initial order to produce information.