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645.1 VTS CH-SG

Art. 7 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (VTs) - Fleischkontrolleur

I. Zuständigkeit und Aufgaben
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Art. 7 VTs · Fleischkontrolleur

1. Der Fleischkontrolleur

a) überprüft den Zustand der Tiere beim Eintreffen im Schlachtbetrieb;

b) überwacht den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

2. Er führt Stichproben in Betrieben durch, in denen er nicht ständig anwesend ist.

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