645.1
VTS
CH-SG
Art. 7 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (VTs) - Fleischkontrolleur
I. Zuständigkeit und Aufgaben
Art. 7 VTs · Fleischkontrolleur
1. Der Fleischkontrolleur
a) überprüft den Zustand der Tiere beim Eintreffen im Schlachtbetrieb;
b) überwacht den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.
2. Er führt Stichproben in Betrieben durch, in denen er nicht ständig anwesend ist.