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645.1 VTS CH-SG

Art. 5 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (VTs) - b) Aufgaben

I. Zuständigkeit und Aufgaben
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Art. 5 VTs · b) Aufgaben

1. Die Tierversuchskommission

a) berät das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen;

b) überwacht Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder Tierversuche durchführen;

c) kontrolliert die Durchführung der Tierversuche, die Tierbestandeskontrollen und die Protokolle der Tierversuche.

2. Kontrollen werden von wenigstens zwei Mitgliedern durchgeführt und in einem Protokoll zuhanden des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen festgehalten. Der kontrollierte Betrieb erhält eine Kopie.

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