Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (VTs) - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Art. 3 VTs · Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Erteilung und Entzug von Bewilligungen;
abis) Aufsicht über die Ausbildung der Tierpfleger, insbesondere Anerkennung der Ausbildungsbetriebe und -kurse, Durchführung der Prüfungen in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern der Ausbildungskurse sowie Erteilung von Fähigkeitsausweisen und von Ausnahmebewilligungen an Personen ohne Fähigkeitsausweis;
b) Entscheid über die Bewilligungspflicht von Tierversuchen nach Anhören der Tierversuchskommission;
c) Anordnung von Tierhalteverboten;
d) Einschreiten bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren;
e) Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltung und der Tierhandlungen;
f) Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen;
g) Zustellung von Kopien der Bewilligungen und von Meldungen nach Art. 63 Abs. 3 der eidgenössischen Tierschutzverordnung an das Bundesamt für Veterinärwesen.