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645.1 VTS CH-SG

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (VTs) - Gesundheitsdepartement (VTS)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

I. Zuständigkeit und Aufgaben

1. Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz aus.

I. Zuständigkeit und Aufgaben

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Erteilung und Entzug von Bewilligungen;

abis) Aufsicht über die Ausbildung der Tierpfleger, insbesondere Anerkennung der Ausbildungsbetriebe und -kurse, Durchführung der Prüfungen in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern der Ausbildungskurse sowie Erteilung von Fähigkeitsausweisen und von Ausnahmebewilligungen an Personen ohne Fähigkeitsausweis;

b) Entscheid über die Bewilligungspflicht von Tierversuchen nach Anhören der Tierversuchskommission;

c) Anordnung von Tierhalteverboten;

d) Einschreiten bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren;

e) Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltung und der Tierhandlungen;

f) Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen;

g) Zustellung von Kopien der Bewilligungen und von Meldungen nach Art. 63 Abs. 3 der eidgenössischen Tierschutzverordnung an das Bundesamt für Veterinärwesen.

I. Zuständigkeit und Aufgaben

1. Der Tierversuchskommission gehören vom Regierungsrat ernannte Fachleute für Versuchstierkunde, Tierversuche und Tierschutzfragen an.

2. Sie konstituiert sich selbst. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen führt das Sekretariat.

I. Zuständigkeit und Aufgaben

1. Die Tierversuchskommission

a) berät das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen;

b) überwacht Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder Tierversuche durchführen;

c) kontrolliert die Durchführung der Tierversuche, die Tierbestandeskontrollen und die Protokolle der Tierversuche.

2. Kontrollen werden von wenigstens zwei Mitgliedern durchgeführt und in einem Protokoll zuhanden des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen festgehalten. Der kontrollierte Betrieb erhält eine Kopie.

I. Zuständigkeit und Aufgaben

1. Die politische Gemeinde unterstützt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Sie bezeichnet eine Person, welche für die Überwachung der Tierhaltung zuständig ist.

2. Vorbehalten bleibt Art. 3 Abs. 2 lit. e dieser Verordnung.

I. Zuständigkeit und Aufgaben

1. Der Fleischkontrolleur

a) überprüft den Zustand der Tiere beim Eintreffen im Schlachtbetrieb;

b) überwacht den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

2. Er führt Stichproben in Betrieben durch, in denen er nicht ständig anwesend ist.

I. Zuständigkeit und Aufgaben

1. Die zuständigen Organe arbeiten mit Tierschutz- und Tierhalterorganisationen zusammen.

2. Sie können Sachverständige beiziehen.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Der Wildtierhalter meldet wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren und im Tierbestand dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Der Bewilligungsinhaber meldet dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

a) die Zahl der Versuchstiere. Bei längerdauernden Versuchen ist bis Ende Februar die Zahl der im abgelaufenen Jahr verwendeten Versuchstiere anzugeben;

b) den Abschluss von Tierversuchen innert zweier Monate nach Versuchsende.[26]

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Der Veranstalter meldet sportliche Wettkämpfe mit Tieren sowie das Abrichten und das Prüfen von Bodenhunden an Kunstbauten spätestens vierzehn Tage vor der Durchführung dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Die Tierbestandeskontrolle gibt Auskunft über

a) Art und Anzahl;

b) Datum des Erwerbs oder der Geburt;

c) Datum der Abgabe oder des Todes einschliesslich der Todesursache;

d) Herkunft und Abnehmer.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Süsswasserfische und Futtertiere müssen nicht in die Tierbestandeskontrolle aufgenommen werden. Bei Tierhandlungen beschränkt sich die Tierbestandeskontrolle auf

a) Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 der eidgenössischen Tierschutzverordnung nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen;

b) Hunde und Katzen;

c) Papageien und Sittiche.

2. Versuchstierhalter haben die Versuchsserie anzugeben.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Die Tierbestandeskontrolle ist während zweier Jahre nach Abgabe oder Tod der aufgeführten Tiere aufzubewahren.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erlassen.

2. Es kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen

a) Auskunft zu erteilen;

b) Zutritt zu Tierhaltungs-, Tiertransport- und Tierversuchseinrichtungen zu gewähren;

c) Einsicht in die nach der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz zu führenden Unterlagen zu gewähren;

d) das Untersuchen von Tieren zu gestatten.

II. Meldungen, Kontrollen und Kaution

1. Für Bewilligungen zu gewerbsmässiger Wildtierhaltung und gewerbsmässigem Handel mit Tieren ist eine Kaution zu hinterlegen. Deren Höhe richtet sich nach dem Tarif über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen.

2. Die Kaution kann in bar oder als Bankgarantie geleistet werden.

3. Barkautionen werden auf einem Sparheft der Kantonalbank angelegt. Der aufgelaufene Zins wird bei Rückgabe der Kaution zurückgezahlt.

III. Schlussbestimmungen

1. Art. 90 bis 92 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) vom 21. Dezember 1971 werden aufgehoben.

III. Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung wird nach Genehmigung des Bundesrates ab 1. Januar 1983 angewendet.

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