643.72
CH-SG
Art. 5 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen - Indexierung
Art. 5 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen · Indexierung
1. Die Regierung setzt die Entschädigungen und Gebühren nach dem Anhang zu diesem Erlass neu fest, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um 5 Prozentpunkte verändert. Für die erstmalige Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses massgebend.