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643.72 CH-SG

Art. 5 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen - Indexierung

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Art. 5 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen · Indexierung

1. Die Regierung setzt die Entschädigungen und Gebühren nach dem Anhang zu diesem Erlass neu fest, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um 5 Prozentpunkte verändert. Für die erstmalige Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses massgebend.

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