643.72
CH-SG
Art. 4 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen - c) nach pauschalen Ansätzen
Art. 4 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen · c) nach pauschalen Ansätzen
1. Mit den pauschalen Entschädigungen nach dem Anhang zu diesem Erlass werden abgegolten
a) die Arbeitsleistung der entschädigungsberechtigten Person;
b) sämtliche Aufwendungen, die der entschädigungsberechtigten Person in Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, insbesondere die allfällige Mehrwertsteuer. Ausgenommen sind Portokosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung.
2. Portokosten für notwendige Express- und Paketsendungen werden zusätzlich entschädigt. Die Portokosten sind zu belegen.