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643.72 CH-SG

Art. 4 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen - c) nach pauschalen Ansätzen

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Art. 4 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen · c) nach pauschalen Ansätzen

1. Mit den pauschalen Entschädigungen nach dem Anhang zu diesem Erlass werden abgegolten

a) die Arbeitsleistung der entschädigungsberechtigten Person;

b) sämtliche Aufwendungen, die der entschädigungsberechtigten Person in Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, insbesondere die allfällige Mehrwertsteuer. Ausgenommen sind Portokosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung.

2. Portokosten für notwendige Express- und Paketsendungen werden zusätzlich entschädigt. Die Portokosten sind zu belegen.

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