643.72
CH-SG
Art. 3 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen - b) nach Zeitaufwand
Art. 3 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen · b) nach Zeitaufwand
1. Bemisst sich die Gebühr oder Entschädigung nach Zeitaufwand in Stunden, wird diese je angefangene Viertelstunde ermittelt.
2. Als Zeitaufwand wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Weiterbildungs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
3. Werden Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit angeordnet, erhöhen sich die Stundenansätze nach Ziff. 110.1 und Ziff. 211 des Anhangs zu diesem Erlass um die Hälfte.
4. Allfällige Spesen werden nach der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 vergütet.