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Art. 2 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen - Bemessung a) Grundsatz

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Art. 2 Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen · Bemessung a) Grundsatz

1. Die Höhe der Entschädigungen richtet sich nach Ziff. 1, diejenige der Gebühren nach Ziff. 2 des Anhangs zu diesem Erlass.

2. Als ordentliche Arbeitszeit gelten Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, mit Ausnahme der Feiertage nach Art. 2 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. April 2004.

3. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann bei Aufträgen im Rahmen der Fleischhygiene und Tierseuchenbekämpfung die Entschädigung anstelle nach Ziff. 112 und Ziff. 113 des Anhangs zu diesem Erlass nach Art. 3 dieses Erlasses bemessen.

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