643.12
VTG
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Nutztierpraxen
I. Organisation
Art. 5 VTG · Nutztierpraxen
1. Tierärzte vollziehen im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den ihnen zugeteilten Tierhaltungen die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
2. Auf sachlich begründeten Antrag des Tierhalters kann für dessen Tierhaltung eine andere Nutztierpraxis bezeichnet werden.