643.12
VTG
CH-SG
Art. 38 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Einzug der jährlichen Beiträge
VII. Beiträge an die Tierseuchenkasse
Art. 38 VTG · Einzug der jährlichen Beiträge
1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erhebt beim Nutztierhalter und bei der politischen Gemeinde die jährlichen Beiträge an die Tierseuchenkasse. Im Einverständnis mit dem Nutztierhalter werden die jährlichen Beiträge von den landwirtschaftlichen Direktzahlungen abgezogen.
2. Die Bienenzüchtervereine ziehen die jährlich für die Bienenvölker zu leistenden Beiträge ein. Sie erhalten dafür eine Entschädigung von Fr. -.15 je Bienenvolk.