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643.12 VTG CH-SG

Art. 37 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Bemessung der jährlichen Beiträge der politischen Gemeinde

VII. Beiträge an die Tierseuchenkasse
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Art. 37 VTG · Bemessung der jährlichen Beiträge der politischen Gemeinde

1. Die Zahl der Einwohner einer politischen Gemeinde wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen. Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.

2. Die Zahl der Grossvieheinheiten wird anhand der jährlichen Nutztierzählung ermittelt.

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