643.12
VTG
CH-SG
Art. 34 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Politische Gemeinde
VI. Kosten der Tierseuchenbekämpfung
Art. 34 VTG · Politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde trägt
a) die Kosten für Bau und Unterhalt von Sammelstellen für tierische Abfälle sowie der Entschädigung des Wasenmeisters;
b) die Entschädigung der Begleiter und der Gehilfen des Amts-, des Kontrolltierarztes und des Bieneninspektors;
c) die Kosten der Veröffentlichung seuchenpolizeilicher Massnahmen im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde;
d) die Kosten für das Hilfspersonal bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht dem Tierhalter obliegen.