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643.12 VTG CH-SG

Art. 34 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Politische Gemeinde

VI. Kosten der Tierseuchenbekämpfung
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Art. 34 VTG · Politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde trägt

a) die Kosten für Bau und Unterhalt von Sammelstellen für tierische Abfälle sowie der Entschädigung des Wasenmeisters;

b) die Entschädigung der Begleiter und der Gehilfen des Amts-, des Kontrolltierarztes und des Bieneninspektors;

c) die Kosten der Veröffentlichung seuchenpolizeilicher Massnahmen im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde;

d) die Kosten für das Hilfspersonal bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht dem Tierhalter obliegen.

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