643.12
VTG
CH-SG
Art. 33 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Tierhalter
VI. Kosten der Tierseuchenbekämpfung
Art. 33 VTG · Tierhalter
1. Der Tierhalter trägt
a) die Kosten der Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmassnahmen bei Tierseuchen, die weder die öffentliche Gesundheit gefährden noch das öffentliche Leben beeinträchtigen. Das Gesundheitsdepartement kann in besonderen Fällen die Übernahme solcher Kosten aus der Tierseuchenkasse beschliessen; es regelt die Kostenverteilung und den Einzug der Tierhalterbeiträge;
b) Erwerbseinbussen einschliesslich des Nutzausfalls, unter Vorbehalt von Beiträgen nach Art. 17 Bst. c des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971;
c) Material- und Futterverluste infolge von Reinigungen und Desinfektionen;
d) die Entschädigung für Verrichtungen des amtlichen Tierarztes im Zusammenhang mit Import und Export von Tieren.