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643.12 VTG CH-SG

Art. 33 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Tierhalter

VI. Kosten der Tierseuchenbekämpfung
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Art. 33 VTG · Tierhalter

1. Der Tierhalter trägt

a) die Kosten der Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmassnahmen bei Tierseuchen, die weder die öffentliche Gesundheit gefährden noch das öffentliche Leben beeinträchtigen. Das Gesundheitsdepartement kann in besonderen Fällen die Übernahme solcher Kosten aus der Tierseuchenkasse beschliessen; es regelt die Kostenverteilung und den Einzug der Tierhalterbeiträge;

b) Erwerbseinbussen einschliesslich des Nutzausfalls, unter Vorbehalt von Beiträgen nach Art. 17 Bst. c des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971;

c) Material- und Futterverluste infolge von Reinigungen und Desinfektionen;

d) die Entschädigung für Verrichtungen des amtlichen Tierarztes im Zusammenhang mit Import und Export von Tieren.

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