643.12
VTG
CH-SG
Art. 29 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Entschädigung für Erwerbseinbussen
V. Entschädigungen
Art. 29 VTG · Entschädigung für Erwerbseinbussen
1. Das Gesundheitsdepartement setzt Beiträge an Erwerbseinbussen wegen behördlicher seuchenpolizeilicher Massnahmen fest.
2. Der Eigentümer hat sein Begehren zu begründen. Das Gesundheitsdepartement kann Einsicht in die Bücher und Belege verlangen und Fachleute beiziehen.