643.12
VTG
CH-SG
Art. 28 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Entschädigung des Minderwerts
V. Entschädigungen
Art. 28 VTG · Entschädigung des Minderwerts
1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schätzt und entschädigt durch behördliche seuchenpolizeiliche Massnahmen verursachte Minderwerte von Tieren.
2. Die Entschädigung wird geleistet, wenn der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Folge einer behördlichen seuchenpolizeilichen Massnahme darstellt. Art. 26 Abs. 2 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.