Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.12 VTG CH-SG

Art. 27 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - b) Schätzung

V. Entschädigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 VTG · b) Schätzung

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen setzt die Entschädigung für sämtliche Tiere nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen fest.

2. Es kann Schätzungsexperten beiziehen.

3. Es nimmt über jede Schätzung ein Protokoll auf und legt es dem Eigentümer zur Unterzeichnung vor.

← Art. 26 VTG Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Departement Art. 28 VTG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →