643.12
VTG
CH-SG
Art. 27 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - b) Schätzung
V. Entschädigungen
Art. 27 VTG · b) Schätzung
1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen setzt die Entschädigung für sämtliche Tiere nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen fest.
2. Es kann Schätzungsexperten beiziehen.
3. Es nimmt über jede Schätzung ein Protokoll auf und legt es dem Eigentümer zur Unterzeichnung vor.